RED III bezeichnet die dritte große Weiterentwicklung der europäischen Erneuerbare-Energien-Richtlinie, der Renewable Energy Directive. Gemeint ist vor allem die Richtlinie (EU) 2023/2413, die die bestehende Richtlinie (EU) 2018/2001 ändert und den Ausbau erneuerbarer Energien bis 2030 stärker an die europäischen Klima- und Energieziele bindet. Sie legt fest, welchen Anteil erneuerbare Energien am Bruttoendenergieverbrauch der Europäischen Union erreichen sollen, welche Sektorziele gelten und wie Mitgliedstaaten Genehmigungen, Nachweise, Quoten und Nachhaltigkeitsanforderungen in nationales Recht übertragen müssen.
Die zentrale Zielgröße ist nicht der Stromanteil allein, sondern der Anteil erneuerbarer Energien am Bruttoendenergieverbrauch. Dieser umfasst Energie, die am Ende in Strom, Wärme, Kälte und Verkehr genutzt wird, einschließlich bestimmter Verluste und Eigenverbräuche des Energiesektors. RED III erhöht das verbindliche EU-Ziel für 2030 auf mindestens 42,5 Prozent erneuerbare Energien; zusätzlich soll politisch ein Niveau von 45 Prozent angestrebt werden. Diese Unterscheidung ist wichtig: Die 42,5 Prozent sind das rechtlich verbindliche Mindestziel auf EU-Ebene, die 45 Prozent markieren ein höheres Ambitionsniveau, das über weitere Maßnahmen erreicht werden soll.
Richtlinie, nicht unmittelbar fertiges nationales Recht
RED III ist eine EU-Richtlinie. Sie wirkt anders als eine EU-Verordnung. Eine Verordnung gilt in den Mitgliedstaaten grundsätzlich unmittelbar. Eine Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten dagegen dazu, bestimmte Ergebnisse zu erreichen und dafür nationales Recht anzupassen. Für Deutschland bedeutet das, dass Vorgaben aus RED III etwa in energierechtliche, immissionsschutzrechtliche, baurechtliche oder verkehrsbezogene Regelungen übersetzt werden müssen. Erst diese Umsetzung entscheidet, wie eine Vorgabe im Genehmigungsverfahren, bei Förderregeln, bei Quoten oder bei Nachweispflichten praktisch greift.
Daraus entsteht eine typische Fehlinterpretation. Wenn in einer Debatte gesagt wird, „RED III erlaubt“ oder „RED III verlangt“ eine bestimmte Maßnahme, ist damit häufig noch nicht geklärt, welche Behörde zuständig ist, welches nationale Gesetz geändert werden muss und welche Frist gilt. Die Richtlinie setzt einen Rahmen, erzeugt Umsetzungsdruck und begrenzt politische Spielräume. Sie ersetzt aber nicht die konkrete nationale Verwaltungs- und Gesetzgebungspraxis.
Mehr als Stromerzeugung
RED III wird oft mit dem Ausbau von Windenergie und Photovoltaik verbunden. Das ist sachlich richtig, aber zu eng. Die Richtlinie betrifft erneuerbare Energien in mehreren Sektoren: Strom, Wärme und Kälte, Verkehr, Industrie, Gebäude, Fernwärme, Biomasse, Herkunftsnachweise und erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs. Zu diesen Kraftstoffen gehören vor allem strombasierte Energieträger wie erneuerbarer Wasserstoff und daraus hergestellte Derivate, sofern sie die europäischen Kriterien erfüllen.
Für das Stromsystem ist diese sektorübergreifende Anlage besonders relevant. Elektrifizierung verschiebt Energieverbrauch aus fossilen Brennstoffen in den Stromsektor: Wärmepumpen ersetzen Gas- oder Ölheizungen, Elektrofahrzeuge ersetzen Verbrennungsmotoren, Elektrolyseure erzeugen Wasserstoff für Industrie und Verkehr. Damit steigt nicht nur die Nachfrage nach erneuerbarem Strom. Auch Zeitpunkt, Ort und Steuerbarkeit dieser Nachfrage werden wichtiger. RED III ist deshalb nicht nur ein Ausbauprogramm für erneuerbare Erzeugung, sondern beeinflusst indirekt Flexibilität, Netzausbau, Lastprofile und Investitionsbedingungen.
Genehmigungen und Beschleunigungsgebiete
Ein prägender Teil von RED III betrifft Genehmigungsverfahren. Die Richtlinie verlangt, dass Mitgliedstaaten sogenannte Beschleunigungsgebiete für erneuerbare Energien ausweisen können. In solchen Gebieten sollen Projekte schneller genehmigt werden, weil die Eignung der Fläche bereits planerisch geprüft wurde und bestimmte Umweltprüfungen gebündelt oder vorverlagert werden. Außerdem werden Fristen für Genehmigungsverfahren eingeführt oder verschärft.
Damit verschiebt sich ein Teil der Steuerung von der Einzelfallprüfung auf die vorgelagerte Planung. Das kann Verfahren beschleunigen, wenn Flächen tatsächlich rechtssicher ausgewiesen, Behörden ausreichend ausgestattet und Netzanschlüsse mitgedacht werden. Eine bloße Frist im Gesetz baut jedoch noch keine Anlage. Wenn Netzkapazitäten fehlen, Planungsdaten veraltet sind oder Zuständigkeiten zwischen Kommune, Land und Bund auseinanderlaufen, bleibt Beschleunigung formal.
Häufig wird RED III so dargestellt, als würden damit Umwelt- und Beteiligungsregeln abgeschafft. Das trifft nicht zu. Die Richtlinie verändert Gewichtungen und Verfahren, insbesondere weil Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien in vielen Fällen als im überwiegenden öffentlichen Interesse liegend behandelt werden. Sie hebt aber nicht jede Prüfung auf. Der Konflikt verlagert sich stärker auf die Frage, wie Schutzgüter früh, flächenbezogen und verwaltungsfest berücksichtigt werden.
Wasserstoff, RFNBO und industrielle Nachfrage
Ein weiterer Kernbereich von RED III sind erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs, im EU-Recht häufig als RFNBO bezeichnet. Diese Kategorie ist vor allem für Wasserstoff wichtig. Nicht jeder Wasserstoff gilt im Sinne der Richtlinie als erneuerbar. Entscheidend ist, ob der eingesetzte Strom aus erneuerbaren Quellen stammt und ob die detaillierten europäischen Kriterien eingehalten werden, unter anderem zu zeitlichem Zusammenhang, geografischem Bezug und Zusätzlichkeit. Diese Regeln sollen verhindern, dass Elektrolyseure bilanziell grünen Strom beanspruchen, während im realen Stromsystem zusätzlicher fossiler Strombedarf entsteht.
RED III enthält Vorgaben für den Einsatz solcher erneuerbaren Energieträger in Industrie und Verkehr. In der Industrie sollen erneuerbare Brenn- und Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs schrittweise einen relevanten Anteil am Wasserstoffeinsatz erreichen. Im Verkehr gibt es Zielsysteme für Treibhausgasminderung beziehungsweise erneuerbare Energieanteile sowie Unterziele für fortschrittliche Biokraftstoffe und RFNBO. Diese Vorgaben schaffen Nachfrage nach erneuerbarem Wasserstoff, synthetischen Kraftstoffen und entsprechenden Nachweisen.
Die energiewirtschaftliche Wirkung hängt an Details. Eine Quote erzeugt noch keine preisgünstige Wasserstoffversorgung. Sie schafft einen Markt, in dem Produzenten, Abnehmer, Netzbetreiber, Zertifizierer und Fördergeber aufeinander abgestimmte Entscheidungen treffen müssen. Wenn Elektrolyseure vor allem in Stunden mit hohem erneuerbarem Stromangebot laufen, können sie zur Integration erneuerbarer Erzeugung beitragen. Wenn sie jedoch mit starren Vollbenutzungsstunden geplant werden, erhöhen sie die Spitzenlast und können Netzengpässe verschärfen. RED III macht diese Konflikte nicht allein lösbar, setzt aber Regeln, unter denen sie wirtschaftlich relevant werden.
Abgrenzung zu RED II, Fit for 55 und nationalen Ausbauzielen
RED III baut auf RED II auf. RED II hatte bereits ein EU-Ziel für erneuerbare Energien, Nachhaltigkeitskriterien, Herkunftsnachweise und Regeln für Eigenverbrauch und erneuerbare Energiegemeinschaften festgelegt. RED III verschärft diese Ordnung, erhöht das Zielniveau und ergänzt Vorgaben, die nach dem europäischen Klimapaket „Fit for 55“ und den energiepolitischen Reaktionen auf die fossile Importabhängigkeit stärker gewichtet wurden.
RED III ist dabei nicht identisch mit dem gesamten Fit-for-55-Paket. Dieses umfasst auch Emissionshandel, Lastenteilung, CO₂-Flottengrenzwerte, Energieeffizienz und weitere Rechtsakte. Ebenso ist RED III nicht dasselbe wie nationale Ausbauziele im Erneuerbare-Energien-Gesetz, im Windenergieflächenrecht oder in Wärmeplanungsgesetzen. Nationale Ziele können ambitionierter sein, andere Zwischenziele enthalten oder eigene Fördermechanismen nutzen. RED III legt die europäische Mindest- und Zielarchitektur fest, innerhalb derer solche nationalen Regelungen stehen.
Auch Herkunftsnachweise dürfen nicht mit physischer Stromlieferung verwechselt werden. Ein Herkunftsnachweis dokumentiert, dass eine bestimmte Menge erneuerbarer Energie erzeugt wurde. Er sagt nicht automatisch, dass zu jedem Zeitpunkt am Verbrauchsort erneuerbarer Strom physisch verfügbar war. Für normale Stromkennzeichnung ist diese bilanzielle Logik ausreichend. Für RFNBO und Wasserstoff sind strengere Kriterien vorgesehen, weil dort die zusätzliche Stromnachfrage selbst Teil der Klimawirkung ist.
Bedeutung für Kosten, Zuständigkeiten und Versorgungssicherheit
RED III beeinflusst Kosten nicht nur über Förderbedarf oder Anlagenpreise. Die Richtlinie verändert, welche Projekte genehmigungsfähig, nachweisfähig und quotenrelevant werden. Dadurch entstehen Investitionssignale. Ein Industrieunternehmen bewertet einen Elektrolyseur anders, wenn erneuerbarer Wasserstoff zur Erfüllung einer Quote beiträgt. Ein Projektentwickler bewertet eine Fläche anders, wenn sie in einem Beschleunigungsgebiet liegt. Ein Mitgliedstaat bewertet Netz- und Planungsprozesse anders, wenn EU-Ziele verfehlt werden können.
Für die Versorgungssicherheit ist RED III mittelbar relevant. Erneuerbare Energien senken Brennstoffimportabhängigkeiten und reduzieren Preisrisiken fossiler Energieträger. Gleichzeitig erhöhen hohe Anteile wetterabhängiger Erzeugung die Anforderungen an Netze, Speicher, steuerbare Leistung, Lastmanagement und europäische Koordination. Die Richtlinie beschreibt nicht im Detail, wie jede Stunde des Stromsystems ausgeglichen wird. Dafür sind Strommarktdesign, Netzbetrieb, Kapazitätsmechanismen, Systemdienstleistungen und nationale Reservekonzepte zuständig. RED III setzt jedoch den Ausbaupfad, der diese Fragen dringlicher macht.
Eine falsche Verwendung des Begriffs verdeckt daher häufig die eigentliche Zuständigkeit. Wenn ein Genehmigungsverfahren stockt, kann RED III einen rechtlichen Hebel liefern, aber die Ursache kann in Personalmangel, unklaren Flächenplänen oder Netzanschlussfragen liegen. Wenn grüner Wasserstoff knapp bleibt, liegt das nicht allein an einer EU-Quote, sondern an Strompreisen, Elektrolyseurkosten, Infrastruktur, Abnahmeverträgen und Nachweisregeln. Wer die Wirkung verstehen will, muss die Regel betrachten, die sie erzeugt.
RED III ist der europäische Rechtsrahmen, der erneuerbare Energien vom Stromsektor in Industrie, Wärme, Verkehr und Genehmigungsrecht hineinzieht. Der Begriff bezeichnet deshalb nicht nur ein Ausbauziel, sondern eine Ordnung von Zielwerten, Nachweisen, Verfahren und Pflichten. Seine praktische Bedeutung liegt darin, dass viele nationale Entscheidungen zur Energiewende inzwischen innerhalb dieses europäischen Rahmens begründet, beschleunigt oder begrenzt werden.