excerpt: Schnellladen an Autobahnen gehört nicht automatisch denen, die dort schon Tankstellen betreiben. Das OLG Düsseldorf beendet die Praxis, Ladeinfrastruktur still in alte Tankstellenkonzessionen zu verlängern. Der Fall zeigt: Nicht der Ausbau war das Problem, sondern ein System, das Wettbewerb über Zugriffsrechte organisiert statt über Leistung.

Wenn alte Konzessionen neue Märkte kontrollieren

Ladeinfrastruktur ist kein Anhang der Tankstelle

Ein Konzessionssystem aus der Tankstellenära bestimmt bis heute den Zugang zu rund 90 Prozent der bewirtschafteten Autobahnrastanlagen und hat begonnen, auch die Ladeinfrastruktur zu kontrollieren. Genau diese stille Ausweitung hat das Oberlandesgericht Düsseldorf am 6. März 2026 beendet. Schnellladen gehört nicht automatisch in bestehende Konzessionen. Die Autobahn GmbH muss ausschreiben. Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Fastned hat gegen die Autobahn GmbH gewonnen, Tank & Rast verliert privilegierten Zugriff auf Ladeflächen. Der Fall ist kein gewöhnlicher Streit zwischen Marktteilnehmern. Er zeigt, was passiert, wenn eine alte Konzessionsordnung auf eine neue Infrastruktur übertragen wird, ohne die Verteilungslogik neu zu prüfen.

Die bisherigen Konzessionen gaben den Betreibern weitreichende Kontrolle über bewirtschaftete Rastanlagen. Diese Kontrolle war historisch auf den Betrieb von Tankstellen und Raststätten zugeschnitten. Später wurden die Verträge um Schnellladeinfrastruktur erweitert, ohne ein neues Vergabeverfahren. Damit entstand ein struktureller Vorteil für bestehende Konzessionäre: Wer bereits Zugang zur Fläche hatte, konnte auch über den Zugang zum neuen Markt mitentscheiden.

Das Problem ist nicht, dass ein bestehender Betreiber Ladeinfrastruktur anbietet. Das Problem ist die automatische Verlängerung einer alten Marktposition in eine neue technische und wirtschaftliche Ordnung. Schnellladen ist kein Zusatz zur Zapfsäule. Es folgt anderen Investitionszyklen, anderen Betriebsmodellen und anderen Qualitätskriterien. Ladeleistung, Verfügbarkeit, Nutzerführung, Preisstruktur und Netzanschluss entscheiden über die Funktion der Infrastruktur. Wer diesen Markt wie eine Nebenleistung bestehender Tankstellenkonzessionen behandelt, verschiebt Wettbewerb aus dem Markt in die Vertragsarchitektur.

Genau dort setzt die Entscheidung des OLG an. Nach der Mitteilung des Gerichts handelt es sich bei den Ergänzungsvereinbarungen zwischen Autobahn GmbH und Tank & Rast um eine wesentliche Änderung im Sinne von § 132 GWB. Das Recht, Tankstellen für benzin- und dieselbetriebene Fahrzeuge zu betreiben, umfasst nicht automatisch das Recht, Schnellladesäulen für batterieelektrische Fahrzeuge zu betreiben. Die ursprünglichen Konzessionen mussten nicht erweitert werden, damit Raststätten weiterbetrieben werden können. Die Ladeinfrastruktur war also keine zwingende Fortsetzung des alten Modells.

Damit wird eine verkürzte Erzählung korrigiert. Es geht nicht darum, ob Elektromobilität schneller ausgebaut werden soll. Es geht darum, unter welchen Regeln dieser Ausbau stattfindet. Geschwindigkeit ist kein Selbstzweck, wenn sie durch geschlossene Zugriffsrechte erkauft wird. Ein Staat, der knappe und strategisch wichtige Flächen vergibt, entscheidet nicht nur über Bauplätze. Er entscheidet über Marktstruktur.

An Autobahnraststätten ist diese Entscheidung besonders folgenreich. Der Fernverkehr bündelt Nachfrage auf wenige, schlecht substituierbare Standorte. Eine Ladesäule kann theoretisch überall stehen. Praktisch zählt der Standort entlang der Strecke. Bewirtschaftete Rastanlagen sind deshalb keine normalen Gewerbeflächen, sondern Knotenpunkte öffentlicher Infrastruktur. Wer dort Zugang kontrolliert, kontrolliert einen Teil der Nutzungsbedingungen elektrischer Mobilität.

Die bisherige Praxis erzeugte einen systemischen Engpass. Der Ausbau wurde nicht nur langsamer, er wurde systematisch aufgeschoben, weil Investitionen in einem rechtlich unklaren Rahmen stattfanden. Wettbewerb entstand nicht über transparente Auswahlverfahren, sondern über Zugänge innerhalb bestehender Konzessionsstrukturen. Für einen Markt im Aufbau ist das ein fundamentaler Unterschied.

Der EuGH hatte dem OLG zuvor die Prüflogik vorgegeben. Eine bestehende Konzession darf nur unter bestimmten Bedingungen geändert werden, etwa bei unvorhersehbaren Umständen und ohne Veränderung ihres Gesamtcharakters. Das OLG kam zu dem Ergebnis, dass diese Voraussetzungen hier nicht erfüllt sind. Besonders relevant ist die Feststellung, dass Schnellladen den Charakter der Konzession verändert. Damit wird rechtlich sichtbar, was ökonomisch längst klar war: Ladeinfrastruktur ist keine Randfunktion des fossilen Tankstellengeschäfts.

Die Konsequenz ist eindeutig. Die Autobahn GmbH muss ausschreiben, wenn sie Schnellladeinfrastruktur an bewirtschafteten Rastanlagen errichten lässt. Das schafft zunächst kein Tempo, sondern ein Verfahren. Und genau dieses Verfahren entscheidet, ob das Urteil zu mehr Wettbewerb führt oder zu neuer Verzögerung.

Denn das Problem verschwindet nicht automatisch mit der Ausschreibung. Es verlagert sich in das Design des Verfahrens. Wenn Lose zu groß sind, entstehen neue Konzentrationen. Wenn Kriterien bestehende Betriebsmodelle privilegieren, reproduziert das Verfahren alte Vorteile. Wenn Netzanschluss und Genehmigung nicht Teil des Zuschlags sind, verschiebt sich der Engpass aus dem Verfahren in die Umsetzung. Ein funktionales Vergabedesign muss Verfügbarkeit, Leistung, Zugang und Preisstruktur gleichzeitig adressieren.

Die Entscheidung des OLG ist deshalb ein Einschnitt, aber kein Endpunkt. Sie beendet die Praxis, neue Infrastruktur in bestehende Machtstrukturen einzupassen. Sie zwingt den Staat, seine Rolle präziser zu definieren. Die Autobahn GmbH verwaltet hier nicht nur Flächen. Sie strukturiert einen Markt, der für die Alltagstauglichkeit der Elektromobilität zentral ist.

Daraus folgt eine klare Konsequenz. Öffentliche Infrastrukturflächen dürfen nicht über historische Zufälle dauerhaft marktprägend verteilt werden. Wer knappen Zugang vergibt, muss Wettbewerb organisieren, bevor sich Abhängigkeiten verfestigen. Das Urteil korrigiert keine Einzelentscheidung. Es beendet die Verlängerung alter Zugriffsrechte in eine neue Infrastrukturordnung.


Quelle: https://www.olg-duesseldorf.nrw.de/behoerde/presse/Presse_aktuell/20260306_PM_Beschluss_VII-Verg-29-22/index.php